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Gemeinde St. Josef

Glasfenster

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Johannisfeuer

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Staatliche Regeln zum Lockdown

Die bayerische Staatsregierung hat mit der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen die genauen Regelungen zum Lockdown getroffen. Sie gilt ab Mittwoch, 16. Dezember 2020 bis Sonntag, 10. Januar 2021.

Folgende Punkte sind für uns besonders wichtig:

  • Weiterhin darf die eigene Wohnung nur aus triftigem Grund verlassen werden. Zu den triftigen Gründen zählen unter anderem die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, der Besuch von Gottesdiensten oder auch Behördengänge.
  • Von 21 Uhr bis 5 Uhr am Folgetag gilt eine Ausgangssperre. Ausgenommen ist unter anderem berufliche und dienstliche Tätigkeit sowie die Begleitung Sterbender
    Die Ausgangssperre gilt auch am Heiligen Abend. Gottesdienste müssen deshalb zeitlich so angesetzt werden, dass sowohl die Gottesdienstbesucher als auch mithelfende Ehrenamtliche bis 21 Uhr zuhause sein können.
  • Besucht werden darf weiterhin ein anderer Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt werden. Außerdem dürfen der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin, Alte, Kranke oder Menschen mit Einschränkungen besucht werden. Die Begleitung Sterbender bleibt erlaubt.
  • Von 24. bis 26. Dezember 2020 ist der gemeinsame Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis, die in anderen Hausständen leben, erlaubt, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt werden.
  • Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. den Kirchengemeinden), bei denen das Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. Das gilt aber nur für Aktivitäten, für die gemäß Ausgangsbeschränkungen die eigene Wohnung verlassen werden darf. Das sind im kirchlichen Bereich über die Einzelseelsorge hinaus letztlich nur noch die Gottesdienste.
  • Es gilt weiterhin ein allgemeines Veranstaltungs- und Versammlungsverbot.
  • Gottesdienste bleiben erlaubt.
    Zwischen Personen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören, muss generell ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt werden.
    Eine Alltagsmaske muss auch bei Gottesdiensten im Freien getragen werden.
    Gemeindegesang ist generell verboten. Das bedeutet umgekehrt, dass die Zelebranten sowie Kantoren weiterhin singen dürfen.
    Steht zu erwarten, dass die Plätze im Gottesdienstraum möglicherweise nicht ausreichen, muss ein Anmeldeverfahren durchgeführt werden.
  • Gottesdienste dürfen nicht den Charakter von Großveranstaltungen annehmen. Das bedeutet, auch im Freien gilt für die Höchstteilnehmerzahl ein Richtwert von 200. Werden es voraussichtlich mehr, sollte unbedingt Rücksprache mit dem zuständigen Ordnungsamt genommen werden.
  • Beerdigungen sind nun im engsten Familien- und Freundeskreis erlaubt.
  • Kindertagesstätten und Schulen werden geschlossen. Eine Notbetreuung wird eingerichtet. Für wen genau, muss noch geregelt werden.
  • Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind als Präsenzveranstaltungen untersagt. Die Abnahme von Prüfungen ist aber weiter zulässig.
  • Außerschulische Bildungsmaßnahmen sind weiterhin als Präsenzveranstaltungen untersagt. Auch der Präsenzunterricht an Musikschulen ist nun verboten.
  • Gastronomiebetrieb bleibt untersagt. Nur nicht öffentliche Betriebskantinen dürfen geöffnet bleiben. Übernachtungsangebote dürfen nur für berufliche und geschäftliche oder sonst glaubhaft notwendige Zwecke unter strengen Auflagen gemacht werden.
  • Tagungen, Kongresse usw. sind weiterhin untersagt.
  • Alle Büchereien einschließlich der wissenschaftlichen Bibliotheken müssen geschlossen bleiben. Ebenso müssen alle Archive geschlossen bleiben.
  • In den Arbeitsstätten sowie in öffentlich zugänglichen Gebäuden gilt Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen, also in Sozialräumen, auf Fluren, in Treppenhäusern, Eingängen und in Fahrstühlen. Am Arbeitsplatz gilt sie nur, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
  • Der Einzelhandel muss schließen bis auf Geschäfte für den tägliche Bedarf.
  • Sport und Bewegung im Freien bleiben erlaubt alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit einem weiteren Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. Kinder aus diesen Hausständen unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.
  • Alkoholkonsum im öffentlichen Raum ist untersagt.
  • Die kreisfreien Städte oder die Landkreise können für einzelne öffentliche Straßen und Plätze eine Maskenpflicht festlegen. Außerdem können sie ganz allgemein strengere Maßnahmen verhängen, wenn dies aus infektionsrechtlicher Sicht erforderlich ist.
  • Wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der Inzidenzwert deutlich erhöht ist, müssen die Kreisverwaltungsbehörden noch strengere Maßnahmen verhängen; möglich sind zum Beispiel Ausgangsbeschränkungen und die Schließung von Dienstleistungsbetrieben und Schulen. Auch für Gottesdienste sind dann Auflagen möglich.
  • Wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der Inzidenzwert niedriger als 50 liegt und tendenziell sinkt, sind Lockerungen möglich.

Die Staatsregierung hat die wichtigsten Regelungen in einem Flyer zusammengefasst.