Die wichtigsten Punkte für uns sind:
- Gottesdienste bleiben im bisherigen Umfang erlaubt. Notwendig ist weiterhin ein Infektionsschutzkonzept. Dies besteht in unseren Rahmenbedingungen zur Feier öffentlicher Gottesdienste, schriftlich ergänzt um die nötigen Regelungen bezogen auf die Gegebenheiten vor Ort (z.B. Ein- und Ausgang, Wege zum Kommunionempfang usw.). Aus unseren Rahmenbedingungen gelten nun generell die Regelungen ab Ampel rot. Insbesondere gilt also in Gottesdiensten im Innenraum die Maskenpflicht auch am Platz. Gemeindegesang ist untersagt. Chöre und Bläser können im Innenraum nicht eingesetzt werden.
- Schulen und Kindertagesstätten bleiben geöffnet.
- Im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Räumen dürfen sich nur noch die Angehörigen zweier Hausstände treffen. Mehr als zehn Personen dürfen es dabei nicht sein.
- Es gilt ein allgemeines Veranstaltungs- und Versammlungsverbot.
- Erlaubt bleiben aber alle Treffen, Konferenzen, Sitzungen usw. aus dienstlichen Gründen sowie im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit in Körperschaften des öffentlichen Rechts. Damit sind insbesondere alle Gremiensitzungen auch unter Mitwirkung von Ehrenamtlichen im kirchlichen Bereich weiterhin gestattet, sofern sie zwingend nötig sind. Eine Maskenpflicht am Platz enthält die Verordnung für solche Treffen nicht. Empfehlen würde ich sie trotzdem.
- Erlaubt bleiben außerdem außerschulische Bildungsmaßnahmen. Damit bleiben neben Fortbildungen auch alle inhaltlich gestalteten Gruppenstunden für Jugendliche und Erwachsene sowie die Katechesen zur Vorbereitung auf den Sakramentenempfang erlaubt. Allerdings muss nun auch am Platz eine Alltagsmaske getragen werden.
- Elternabende im Rahmen der Katechesen können als außerschulische Bildungsmaßnahmen gelten, wenn mit den Eltern inhaltlich gearbeitet wird. Treffen, die im Wesentlichen der Information und Organisation dienen, können nicht stattfinden.
- Größere Tagungen, Kongresse usw. sind untersagt.
- Gastronomiebetrieb ist untersagt. Nur noch nicht öffentliche Betriebskantinen dürfen geöffnet bleiben. Übernachtungsangebote dürfen nur noch für berufliche und geschäftliche Zwecke unter strengen Auflagen gemacht werden.
- Bibliotheken dürfen geöffnet bleiben, sofern der zwischen allen Nutzerinnen und Nutzern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
- In den Arbeitsstätten gilt Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen, also in Sozialräumen, auf Fluren, in Treppenhäusern, Eingängen und in Fahrstühlen. Am Arbeitsplatz gilt sie nur, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
- Sport ist nur noch als Individualsport allein, zu zweit oder mit angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Damit können auch Seniorentanzkreise, Gymnastikabende etc. nicht mehr stattfinden.
- Die kreisfreien Städte oder die Landkreise können für einzelne öffentliche Straßen und Plätze eine Maskenpflicht festlegen. Außerdem können sie ganz allgemein strengere Maßnahmen verhängen, wenn dies aus infektionsrechtlicher Sicht erforderlich ist.
Die Verordnung enthält noch einige weitere Ge- oder Verbote wie z.V. das Verbot touristischer Busreisen. Ich bitte darum, sich im Zweifelsfall an die Gesundheitsämter zu wenden oder, wenn es um kirchliche Einrichtungen und Veranstaltungen geht, bei uns über die Mail-Adresse corona@bistum-wuerzburg.de bzw. im MIT über die für Fragen vorgesehenen Schaltflächen nachzufragen.
Einen Bezug zum Ampelsystem enthält die Verordnung nicht mehr. Sie übernimmt die bisherigen Bestimmungen ab Ampel rot. Damit sind auch aus unseren Rahmenbedingungen zur Feier öffentlicher Gottesdienste ab 2. November 2020 generell jene Regelungen anzuwenden, die ab roter Ampel vorgesehen sind.